Hintergrundinformation zum Jahressteuergesetz und zu PV auf dem Dach
Volldampf für PV auf dem Dach
Aktuelle Änderungen für Photovoltaik durch das Jahressteuergesetz 2022
Ende letzten Jahres haben wir mit dem Jahressteuergesetz die Energiewende an-
gepackt, Bürger*innen steuerlich entlastet und Bürokratie abgebaut. Insbesondere
im Bereich der Photovoltaik (PV) Anlagen haben wir viel für Steuerzahler*innen
erreicht. Wer kleinere Solaranlagen auf dem eigenen Dach hat, muss künftig keine
Einkommensteuer, keine Gewerbesteuer und keine Umsatzsteuer bezahlen. Dank
grünen Verhandlungserfolgen sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022!
Damit sparen sich PV-Besitzer*innen nicht nur bares Geld, sondern auch Zeit und
Nerven. Denn mit der Steuerbefreiung entfallen auch wochenlange bürokratische
Hürdenläufe und die Pflicht zur Steuererklärung.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Was hat sich für PV-Anlagen bei der Einkommenssteuer verändert?
Einkünfte (und Entnahmen) beim Betreiben von Photovoltaik-Anlagen sind
von der Einkommensteuer befreit. Die Befreiung gilt für Anlagen bis 30 kWp
Leistung auf Ein- und Zweifamilienhäusern. Bei Mehrfamilienhäusern liegt
die Grenze bei 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
Insgesamt maximal 100 kWp steuerfrei pro Steuerperson
Nicht nur neue Anlagen, sondern alle auch bestehenden Anlagen und
Steuerpersonen bei denen die Kriterien erfüllt sind
Regelung gilt rückwirkend schon für das komplette Steuerjahr 2022
Abschreibungen und Kosten können logischerweise nicht mehr geltend ge-
macht werden
Keine Änderung der Steuerbescheide für die Steuerjahre bis 2021 (anders
als bei der bisherigen Liebhabereiregelung)
Liebhabereiregelung nach BMF-Schreiben entfällt künftig
Was hat sich für PV-Anlagen bei der Umsatzsteuer verändert?
Bei Lieferung, Erwerb und Montage von Photovoltaikanlagen und Zubehör
bis 30 kWp sowie Stromspeichern wird nun auf die Umsatzsteuer verzichtet.
Die bisher anfallende Umsatzsteuer von 19 Prozent entfällt vollständig.
Die Neuregelung gilt ab dem 01.01.202 für Anlagen bis 30 kWp auf Ein- bis
Zweifamilienhäusern (und anderen Gebäuden), bei Mehrfamilienhäusern
15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit
Gilt für kombinierte PV/Solarthermie-Module, aber nicht für Solarthermie
Gilt für Mietkauf, aber nicht für PV-Mietmodelle
Größe der Anlage nicht begrenzt, aber Vereinfachungsregel: Vorausset-
zungen gelten als erfüllt, wenn max. 30 kWp Anlagenleistung
Was hat sich bei Lohnsteuerhilfevereinen und PV-Anlagen verändert?
Beratungsbefugnis künftig auch für die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen,
wenn deren Einkünfte von der Einkommensteuer befreit sind
Anwendbar ab dem Steuerjahr 2022
Weiterhin keine Befugnis zum Erstellen einer Umsatzsteuererklärung